Zum Verhältnis herkunftsrechtlicher Kennzeichnungs- zu lebensmittelrechtlichen Deklarationsvorschriften
Wieviel «Lozärn» muss ein einem «Lozärner Bier» drin sein? Im Urteil 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 hat das Bundesgericht erstmals seit dem Inkrafttreten der Revision des MSchG und des LMG das Verhältnis herkunftsrechtlicher Kennzeichnungs- zu lebensmittelrechtlichen Deklarationsvorschriften erörtert...
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Daniel Huerlimann
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doaj-3ada792d01974f268dd86ee1cd45245e2020-11-25T02:20:50ZdeuDaniel Huerlimannsui-generis2297-105X2018-09-0110.21257/sg.79Zum Verhältnis herkunftsrechtlicher Kennzeichnungs- zu lebensmittelrechtlichen DeklarationsvorschriftenJürg SimonWieviel «Lozärn» muss ein einem «Lozärner Bier» drin sein? Im Urteil 2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 hat das Bundesgericht erstmals seit dem Inkrafttreten der Revision des MSchG und des LMG das Verhältnis herkunftsrechtlicher Kennzeichnungs- zu lebensmittelrechtlichen Deklarationsvorschriften erörtert. Es hat dabei bestätigt, dass lebensmittelrechtlich verpflichtende deklaratorische Angaben auch die Vorschriften von Art. 47 f. MSchG über die Warenherkunft einhalten müssen, sofern diese Angaben kennzeichnend eingesetzt werden. Umgekehrt dürfen Lebensmittel, obwohl die Herkunftskriterien nach Art. 47 f. MSchG dies allenfalls sogar erlauben würden, nicht so aufgemacht und gekennzeichnet werden, dass Konsumenten getäuscht werden, weil bei ihnen aufgrund der Kennzeichnung tatsachenwidrige Vorstellungen geweckt werden. Für die Beurteilung einer Produktgestaltung ist das gesamte Erscheinungsbild des Produkts beim Durchschnittskonsumenten massgebend. Dieses wird massgeblich von den charakteristischen Eigenschaften eines Produkts geprägt.https://sui-generis.ch/article/view/1964 |
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