Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen?
Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten während u...
Main Author: | |
---|---|
Format: | Doctoral Thesis |
Language: | deu |
Published: |
2001
|
Subjects: | |
Online Access: | https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/frontdoor/index/index/docId/9 http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-237 https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bvb:20-opus-237 https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/files/9/ennen.pdf |
id |
ndltd-uni-wuerzburg.de-oai-opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de-9 |
---|---|
record_format |
oai_dc |
spelling |
ndltd-uni-wuerzburg.de-oai-opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de-92019-09-07T16:23:45Z Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen? The lawyers duty to point out mistakes to his client Ennen, Gunda Deutschland Freier Beruf Haftung Arzt Anwaltshaftung Steuerberater ddc:340 Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten während und bei aufrechterhaltendem Mandat über den Beginn der Verjährungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufklären. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gemäß § 51 b BRAO verjährt, gewährt die Rechtsprechung einen von ihr konstruierten "Sekundäranspruch". Dieser Sekundäranspruch verlängert die Verjährungsfrist des § 51 b BRAO um bis zu weitere drei Jahre. Die Entwicklung dieser Hinweispflicht sowie des Sekundäranspruchs werden auf ihre Berechtigung untersucht. Zudem wird ein Vergleich bezüglich der Hinweispflicht und der Haftung anderer selbständiger Berufsgruppen vorgenommen. Dabei werden die Hinweispflicht des Steuerberaters und des Architekten mit der des Anwalts verglichen. Im Anschluss daran wird die Pflicht der drei Berufsgruppen der Arzthaftung gegenübergestellt.S 2001 doctoralthesis doc-type:doctoralThesis application/pdf https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/frontdoor/index/index/docId/9 urn:nbn:de:bvb:20-opus-237 https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bvb:20-opus-237 https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/files/9/ennen.pdf deu info:eu-repo/semantics/openAccess |
collection |
NDLTD |
language |
deu |
format |
Doctoral Thesis |
sources |
NDLTD |
topic |
Deutschland Freier Beruf Haftung Arzt Anwaltshaftung Steuerberater ddc:340 |
spellingShingle |
Deutschland Freier Beruf Haftung Arzt Anwaltshaftung Steuerberater ddc:340 Ennen, Gunda Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen? |
description |
Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten während und bei aufrechterhaltendem Mandat über den Beginn der Verjährungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufklären. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gemäß § 51 b BRAO verjährt, gewährt die Rechtsprechung einen von ihr konstruierten "Sekundäranspruch". Dieser Sekundäranspruch verlängert die Verjährungsfrist des § 51 b BRAO um bis zu weitere drei Jahre. Die Entwicklung dieser Hinweispflicht sowie des Sekundäranspruchs werden auf ihre Berechtigung untersucht. Zudem wird ein Vergleich bezüglich der Hinweispflicht und der Haftung anderer selbständiger Berufsgruppen vorgenommen. Dabei werden die Hinweispflicht des Steuerberaters und des Architekten mit der des Anwalts verglichen. Im Anschluss daran wird die Pflicht der drei Berufsgruppen der Arzthaftung gegenübergestellt.S |
author |
Ennen, Gunda |
author_facet |
Ennen, Gunda |
author_sort |
Ennen, Gunda |
title |
Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen? |
title_short |
Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen? |
title_full |
Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen? |
title_fullStr |
Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen? |
title_full_unstemmed |
Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen? |
title_sort |
verpflichtung zur aufklärung gegen eigene interessen? |
publishDate |
2001 |
url |
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/frontdoor/index/index/docId/9 http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-237 https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bvb:20-opus-237 https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/files/9/ennen.pdf |
work_keys_str_mv |
AT ennengunda verpflichtungzuraufklarunggegeneigeneinteressen AT ennengunda thelawyersdutytopointoutmistakestohisclient |
_version_ |
1719244452579508224 |