Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen?

Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten während u...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Ennen, Gunda
Format: Doctoral Thesis
Language:deu
Published: 2001
Subjects:
Online Access:https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/frontdoor/index/index/docId/9
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-237
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bvb:20-opus-237
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/files/9/ennen.pdf
id ndltd-uni-wuerzburg.de-oai-opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de-9
record_format oai_dc
spelling ndltd-uni-wuerzburg.de-oai-opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de-92019-09-07T16:23:45Z Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen? The lawyers duty to point out mistakes to his client Ennen, Gunda Deutschland Freier Beruf Haftung Arzt Anwaltshaftung Steuerberater ddc:340 Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten während und bei aufrechterhaltendem Mandat über den Beginn der Verjährungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufklären. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gemäß § 51 b BRAO verjährt, gewährt die Rechtsprechung einen von ihr konstruierten "Sekundäranspruch". Dieser Sekundäranspruch verlängert die Verjährungsfrist des § 51 b BRAO um bis zu weitere drei Jahre. Die Entwicklung dieser Hinweispflicht sowie des Sekundäranspruchs werden auf ihre Berechtigung untersucht. Zudem wird ein Vergleich bezüglich der Hinweispflicht und der Haftung anderer selbständiger Berufsgruppen vorgenommen. Dabei werden die Hinweispflicht des Steuerberaters und des Architekten mit der des Anwalts verglichen. Im Anschluss daran wird die Pflicht der drei Berufsgruppen der Arzthaftung gegenübergestellt.S 2001 doctoralthesis doc-type:doctoralThesis application/pdf https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/frontdoor/index/index/docId/9 urn:nbn:de:bvb:20-opus-237 https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bvb:20-opus-237 https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/files/9/ennen.pdf deu info:eu-repo/semantics/openAccess
collection NDLTD
language deu
format Doctoral Thesis
sources NDLTD
topic Deutschland
Freier Beruf
Haftung
Arzt
Anwaltshaftung
Steuerberater
ddc:340
spellingShingle Deutschland
Freier Beruf
Haftung
Arzt
Anwaltshaftung
Steuerberater
ddc:340
Ennen, Gunda
Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen?
description Die einem Rechtsanwalt durch den BGH auferlegte Hinweispflicht beinhaltet, dass dieser im Rahmen seiner Beratungspflicht seinem Mandanten unaufgefordert offenbaren muss, einen Fehler begangen zu haben und diesem deshalb ein Regressanspruch zusteht. Zudem muss der Rechtsanwalt den Mandanten während und bei aufrechterhaltendem Mandat über den Beginn der Verjährungsfrist des gegen ihn bestehenden Schadensersatzanspruchs aufklären. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Hinweispflicht mit der Folge, dass der Schadensersatz nach drei Jahren gemäß § 51 b BRAO verjährt, gewährt die Rechtsprechung einen von ihr konstruierten "Sekundäranspruch". Dieser Sekundäranspruch verlängert die Verjährungsfrist des § 51 b BRAO um bis zu weitere drei Jahre. Die Entwicklung dieser Hinweispflicht sowie des Sekundäranspruchs werden auf ihre Berechtigung untersucht. Zudem wird ein Vergleich bezüglich der Hinweispflicht und der Haftung anderer selbständiger Berufsgruppen vorgenommen. Dabei werden die Hinweispflicht des Steuerberaters und des Architekten mit der des Anwalts verglichen. Im Anschluss daran wird die Pflicht der drei Berufsgruppen der Arzthaftung gegenübergestellt.S
author Ennen, Gunda
author_facet Ennen, Gunda
author_sort Ennen, Gunda
title Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen?
title_short Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen?
title_full Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen?
title_fullStr Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen?
title_full_unstemmed Verpflichtung zur Aufklärung gegen eigene Interessen?
title_sort verpflichtung zur aufklärung gegen eigene interessen?
publishDate 2001
url https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/frontdoor/index/index/docId/9
http://nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:20-opus-237
https://nbn-resolving.org/urn:nbn:de:bvb:20-opus-237
https://opus.bibliothek.uni-wuerzburg.de/files/9/ennen.pdf
work_keys_str_mv AT ennengunda verpflichtungzuraufklarunggegeneigeneinteressen
AT ennengunda thelawyersdutytopointoutmistakestohisclient
_version_ 1719244452579508224