Datenschutz in den sozialen Medien aus privatrechtlicher Perspektive
Der Datenschutz in den sozialen Medien wirft eine Reihe von Problemen auf. Zum einen geht es um das Verhältnis des Datenschutzgesetzes zum Persönlichkeitsrecht; hier wird sich eine Kombinationslehre wie bei sonstigen besonderen Persönlichkeitsrechten – etwa dem Bildnisschutz – als überlegen erweisen...
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Brigitte Lurger, Elisabeth Staudegger, Stefan Storr
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doaj-e02d21665fab43c79655c34b617383162020-11-25T03:46:35ZdeuBrigitte Lurger, Elisabeth Staudegger, Stefan StorrAustrian Law Journal2409-69112409-69112017-12-01429510410.25364/1.4:2017.2.4Datenschutz in den sozialen Medien aus privatrechtlicher PerspektiveHager, JohannesDer Datenschutz in den sozialen Medien wirft eine Reihe von Problemen auf. Zum einen geht es um das Verhältnis des Datenschutzgesetzes zum Persönlichkeitsrecht; hier wird sich eine Kombinationslehre wie bei sonstigen besonderen Persönlichkeitsrechten – etwa dem Bildnisschutz – als überlegen erweisen. Die §§ 7 ff dTMG privilegieren die Provider in mehrfacher Hinsicht. Freilich bleibt deren Haftung oft unberührt. So kann der Content-Provider zur Verantwortung gezogen werden auch wenn er sich fremde Nachrichten nur zu eigen macht. Der Host-Provider haftet ab Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts; auch treffen ihn eine Reihe von Prüfungspflichten. Entgegen der Auffassung des BGH ist er auch verpflichtet, den Namen des Content-Providers zu nennen. Schließlich kommt eine Haftung des Access-Providers in Betracht, wenn er die rechtswidrigen Inhalte wissentlich weiterleitet. Entgegen der Auffassung des EuGH besteht ein Gerichtsstand überall dort, wo sich die unerlaubte Handlung – die Verletzung des Persönlichkeitsrechts – verwirklicht; sie ist nicht auf den Tatort und den Ort beschränkt, an dem sich das Opfer befindet.http://unipub.uni-graz.at/alj/periodical/titleinfo/2424682DatenschutzPersönlichkeitsrechtGerichtsstandAccess-ProviderContent-ProviderHost-Provider |
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Der Datenschutz in den sozialen Medien wirft eine Reihe von Problemen auf. Zum einen geht es um das Verhältnis des Datenschutzgesetzes zum Persönlichkeitsrecht; hier wird sich eine Kombinationslehre wie bei sonstigen besonderen Persönlichkeitsrechten – etwa dem Bildnisschutz – als überlegen erweisen. Die §§ 7 ff dTMG privilegieren die Provider in mehrfacher Hinsicht. Freilich bleibt deren Haftung oft unberührt. So kann der Content-Provider zur Verantwortung gezogen werden auch wenn er sich fremde Nachrichten nur zu eigen macht. Der Host-Provider haftet ab Kenntnis des rechtswidrigen Inhalts; auch treffen ihn eine Reihe von Prüfungspflichten. Entgegen der Auffassung des BGH ist er auch verpflichtet, den Namen des Content-Providers zu nennen. Schließlich kommt eine Haftung des Access-Providers in Betracht, wenn er die rechtswidrigen Inhalte wissentlich weiterleitet. Entgegen der Auffassung des EuGH besteht ein Gerichtsstand überall dort, wo sich die unerlaubte Handlung – die Verletzung des Persönlichkeitsrechts – verwirklicht; sie ist nicht auf den Tatort und den Ort beschränkt, an dem sich das Opfer befindet. |
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