Die Bedeutung der Wissenschaft für das Recht: Thesen zur Ancilla Iuris, dargestellt am Beispiel des Wirtschaftsrechts
Die Rechtsdogmatik insbesondere des Wirtschaftsrechts läuft mit ihrer bipolaren Sicht konstant Gefahr, dass ihre Fragestellungen gesellschaftliche Dimensionen ausblenden und in entsprechenden Abwägungsvorschlägen zwischen zwei Beteiligten enden. Hiermit wird zugleich die Sicht des alt‐liberalen Verm...
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doaj-9babbbe1cbb94053b08c9f4152bb18ee2020-11-25T00:34:41ZdeuAncilla IurisAncilla Iuris1661-86101661-86102006-06-012932Die Bedeutung der Wissenschaft für das Recht: Thesen zur Ancilla Iuris, dargestellt am Beispiel des WirtschaftsrechtsAndreas AbeggDie Rechtsdogmatik insbesondere des Wirtschaftsrechts läuft mit ihrer bipolaren Sicht konstant Gefahr, dass ihre Fragestellungen gesellschaftliche Dimensionen ausblenden und in entsprechenden Abwägungsvorschlägen zwischen zwei Beteiligten enden. Hiermit wird zugleich die Sicht des alt‐liberalen Vermögensrechts verstärkt, das im Gefolge von Savigny das Individuum von der Gesellschaft isolierte und unter Herauslösung des aristotelischen Äquivalenzerfordernisses aus der Willenstheorie jegliche Rückkopplung des individuellen Handelns an die soziale Kompatibilität verneinte. Um die Wirklichkeitskonstruktion des Rechts auf ihre gesellschaftlichen Effekte zu überprüfen und damit einem Modell der ausdifferenzierten Gesellschaft über den Marktmechanismus hinaus Rechnung zu tragen, muss diese monopolisierende Zweiparteien‐Sicht der Dogmatik und ihre Interessenabwägung zwar nicht beseitigt, aber doch durch weitere Operationen ergänzt werden, mit denen Recht seine gesellschaftliche Umwelt beobachten kann. https://anci.ch/articles/ancilla2006_29_abegg.pdf |
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Die Rechtsdogmatik insbesondere des Wirtschaftsrechts läuft mit ihrer bipolaren Sicht konstant Gefahr, dass ihre Fragestellungen gesellschaftliche Dimensionen ausblenden und in entsprechenden Abwägungsvorschlägen zwischen zwei Beteiligten enden. Hiermit wird zugleich die Sicht des alt‐liberalen Vermögensrechts verstärkt, das im Gefolge von Savigny das Individuum von der Gesellschaft isolierte und unter Herauslösung des aristotelischen Äquivalenzerfordernisses aus der Willenstheorie jegliche Rückkopplung des individuellen Handelns an die soziale Kompatibilität verneinte. Um die Wirklichkeitskonstruktion des Rechts auf ihre gesellschaftlichen Effekte zu überprüfen und damit einem Modell der ausdifferenzierten Gesellschaft über den Marktmechanismus hinaus Rechnung zu tragen, muss diese monopolisierende Zweiparteien‐Sicht der Dogmatik und ihre Interessenabwägung zwar nicht beseitigt, aber doch durch weitere Operationen ergänzt werden, mit denen Recht seine gesellschaftliche Umwelt beobachten kann. |
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