Das Bundesgericht weist die Filmverleiher in die Urheberrechtsschranken

Die Swisscom als blosser Access Provider kann nicht verpflichtet werden, den Zugriff auf ausländische Domains zu sperren, welche es Swisscom-Kunden erlauben, im Ausland von Unbekannten urheberrechtswidrig verbreitete Inhalte in der Schweiz abzurufen. Abgesehen davon, dass auch illegal verbreitete W...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Matthias Schwaibold
Format: Article
Language:deu
Published: Daniel Huerlimann 2019-09-01
Series:sui-generis
Online Access:https://sui-generis.ch/article/view/2101
Description
Summary:Die Swisscom als blosser Access Provider kann nicht verpflichtet werden, den Zugriff auf ausländische Domains zu sperren, welche es Swisscom-Kunden erlauben, im Ausland von Unbekannten urheberrechtswidrig verbreitete Inhalte in der Schweiz abzurufen. Abgesehen davon, dass auch illegal verbreitete Werke hinter der Eigengebrauchsschranke liegen und deshalb deren Konsum keine Urheberrechtsverletzung darstellt, fehlt es an einem adäquat kausalen Tatbeitrag der Swisscom.
ISSN:2297-105X