Bundesstatistikgesetz 2000
Die von vielen als Überreglementierung empfundene Verrechtlichung ergibt sich einerseits daraus, daß Lehre und Judikatur dem Legalitätsprinzip der gesamten staatlichen Verwaltung ein immer stärkeres Gewicht beimessen. Die Erhebung von Daten, bei der Auskunftspflicht besteht, ist zweifelsfrei als hoh...
Main Author: | |
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Format: | Article |
Language: | English |
Published: |
Austrian Statistical Society
2016-04-01
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Series: | Austrian Journal of Statistics |
Online Access: | http://www.ajs.or.at/index.php/ajs/article/view/520 |
Summary: | Die von vielen als Überreglementierung empfundene Verrechtlichung ergibt sich einerseits daraus, daß Lehre und Judikatur dem Legalitätsprinzip der gesamten staatlichen Verwaltung ein immer stärkeres Gewicht beimessen. Die Erhebung von Daten, bei der Auskunftspflicht besteht, ist zweifelsfrei als hoheitliches Handeln zu bewerten und bedarf daher einer gesetzlichen Regelung. Andererseits resultiert ein großer Regelungsbedarf
aus den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000. Die Ausgliederung des Amtes und die Schaffung einer Bundesanstalt ”Statistik Österreich“ soll die Gedanken des New Public Managements im Bereich der amtlichen Bundesstatistik umsetzen. Es werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen, damit in Österreich amtliche Bundesstatistik in moderner und effizienter Weise durchgeführt werden kann. |
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ISSN: | 1026-597X |