Bundesstatistikgesetz 2000

Die von vielen als Überreglementierung empfundene Verrechtlichung ergibt sich einerseits daraus, daß Lehre und Judikatur dem Legalitätsprinzip der gesamten staatlichen Verwaltung ein immer stärkeres Gewicht beimessen. Die Erhebung von Daten, bei der Auskunftspflicht besteht, ist zweifelsfrei als hoh...

Full description

Bibliographic Details
Main Author: Alois Schittengruber
Format: Article
Language:English
Published: Austrian Statistical Society 2016-04-01
Series:Austrian Journal of Statistics
Online Access:http://www.ajs.or.at/index.php/ajs/article/view/520
Description
Summary:Die von vielen als Überreglementierung empfundene Verrechtlichung ergibt sich einerseits daraus, daß Lehre und Judikatur dem Legalitätsprinzip der gesamten staatlichen Verwaltung ein immer stärkeres Gewicht beimessen. Die Erhebung von Daten, bei der Auskunftspflicht besteht, ist zweifelsfrei als hoheitliches Handeln zu bewerten und bedarf daher einer gesetzlichen Regelung. Andererseits resultiert ein großer Regelungsbedarf aus den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000. Die Ausgliederung des Amtes und die Schaffung einer Bundesanstalt ”Statistik Österreich“ soll die Gedanken des New Public Managements im Bereich der amtlichen Bundesstatistik umsetzen. Es werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen, damit in Österreich amtliche Bundesstatistik in moderner und effizienter Weise durchgeführt werden kann.
ISSN:1026-597X