Demokratie und Wahlrechtsausschluss: Kritische Anmerkungen zu § 13 Nr. 2 des deutschen Bundeswahlgesetzest
Unter bestimmten Bedingungen verweigert der deutsche Gesetzgeber Bürgerinnen und Bürgern das Wahlrecht. Betroffen sind vor allem Menschen, für die eine sogenannte rechtliche „Vollbetreuung“ eingerichtet ist. Die Autorin verteidigt die These, dass der Legitimitätsanspruch, den der Gesetzgeber mit dem...
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Momentum - Verein für kritische Wissenschaft
2013-09-01
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doaj-694a60f21a4346d781fbfc755a4bd2d02020-11-24T21:45:51ZdeuMomentum - Verein für kritische WissenschaftMomentum Quarterly2226-55382013-09-012315016769Demokratie und Wahlrechtsausschluss: Kritische Anmerkungen zu § 13 Nr. 2 des deutschen BundeswahlgesetzestSabine JentschUnter bestimmten Bedingungen verweigert der deutsche Gesetzgeber Bürgerinnen und Bürgern das Wahlrecht. Betroffen sind vor allem Menschen, für die eine sogenannte rechtliche „Vollbetreuung“ eingerichtet ist. Die Autorin verteidigt die These, dass der Legitimitätsanspruch, den der Gesetzgeber mit dem Wahlrechtsausschluss verbindet, unbegründet ist. Auf diese Weise verletzt er nicht nur die politischen Mitwirkungsrechte der ausgeschlossenen Minderheit. Vielmehr steht das demokratische Selbstverständnis der Gemeinschaft insgesamt auf dem Spiel. Denn in seinem Rechtfertigungsversuch muss sich der Gesetzgeber auf ein moralisch wie rechtlich problematisches Demokratiekonzept stützen und das politische Grundrecht nach dem Muster eines „natürlichen“ oder „leistungsbezogenen“ Privilegs auslegen. Damit ist jedoch die für moderne Demokratien konstitutive Verschränkung von Menschen- und Bürgerrecht außer Kraft gesetzt.http://www.momentum-quarterly.org/index.php/momentum/article/view/69Demokratieallgemeines WahlrechtMenschenrechteUN-BehindertenrechtskonventionBenhabibpolitische Legitimitätindividualisierter und pauschaler Wahlrechtsausschluss |
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Unter bestimmten Bedingungen verweigert der deutsche Gesetzgeber Bürgerinnen und Bürgern das Wahlrecht. Betroffen sind vor allem Menschen, für die eine sogenannte rechtliche „Vollbetreuung“ eingerichtet ist. Die Autorin verteidigt die These, dass der Legitimitätsanspruch, den der Gesetzgeber mit dem Wahlrechtsausschluss verbindet, unbegründet ist. Auf diese Weise verletzt er nicht nur die politischen Mitwirkungsrechte der ausgeschlossenen Minderheit. Vielmehr steht das demokratische Selbstverständnis der Gemeinschaft insgesamt auf dem Spiel. Denn in seinem Rechtfertigungsversuch muss sich der Gesetzgeber auf ein moralisch wie rechtlich problematisches Demokratiekonzept stützen und das politische Grundrecht nach dem Muster eines „natürlichen“ oder „leistungsbezogenen“ Privilegs auslegen. Damit ist jedoch die für moderne Demokratien konstitutive Verschränkung von Menschen- und Bürgerrecht außer Kraft gesetzt. |
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