Das Strafrecht in der Krise
Der Bundesrat hat im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) Strafvorschriften auf Verordnungsebene erlassen und diese als Reaktion auf die sich rasch ändernden Umstände häufig angepasst. Das wirft die Fragen auf, ob der Bundesrat überhaupt Strafvorschriften erlassen darf un...
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Daniel Huerlimann
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doaj-5b9338f905d24569b45aab72e42e7c042020-11-25T02:58:02ZdeuDaniel Huerlimannsui-generis2297-105X2020-06-0110.21257/sg.137Das Strafrecht in der KriseGian EgeDavid Eschle Der Bundesrat hat im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) Strafvorschriften auf Verordnungsebene erlassen und diese als Reaktion auf die sich rasch ändernden Umstände häufig angepasst. Das wirft die Fragen auf, ob der Bundesrat überhaupt Strafvorschriften erlassen darf und welchen Anforderungen diese genügen müssen. Eine Analyse der Strafbestimmungen in der COVID-19-Verordnung 2 zeigt, dass sich diese auf eine – wenn auch diskussionswürdige – Grundlage stützen können. Die konkrete Ausgestaltung verletzt allerdings teilweise das Verhältnismässigkeitsprinzip und das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot. Ausserdem vermag die Notverordnungskompetenz des Bundesrates die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens auf gewisse Übertretungen nicht zu decken. Insgesamt ist es angezeigt, dass der bundesrätliche Umgang mit den Strafvorschriften überdacht wird, um für zukünftige Krisensituationen die richtigen Schlüsse zu ziehen. https://sui-generis.ch/article/view/2352 |
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Der Bundesrat hat im Rahmen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) Strafvorschriften auf Verordnungsebene erlassen und diese als Reaktion auf die sich rasch ändernden Umstände häufig angepasst. Das wirft die Fragen auf, ob der Bundesrat überhaupt Strafvorschriften erlassen darf und welchen Anforderungen diese genügen müssen. Eine Analyse der Strafbestimmungen in der COVID-19-Verordnung 2 zeigt, dass sich diese auf eine – wenn auch diskussionswürdige – Grundlage stützen können. Die konkrete Ausgestaltung verletzt allerdings teilweise das Verhältnismässigkeitsprinzip und das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot. Ausserdem vermag die Notverordnungskompetenz des Bundesrates die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens auf gewisse Übertretungen nicht zu decken. Insgesamt ist es angezeigt, dass der bundesrätliche Umgang mit den Strafvorschriften überdacht wird, um für zukünftige Krisensituationen die richtigen Schlüsse zu ziehen.
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