ARTICLE 208. THE LAW ON GENERAL LEGAL PROCEDURES
Zeitliche Grenzena müsen in einem Rechtsstaat nicht nur für Gerichte sondern auch für die Verwaltung gelten. Dementsprechend hat der Gesetzgeber im Art. 208. I des serbischen (früher jugoslawischen) Verwaltungsverfahrensgesetzes den eröffneten Verwaltungsverfahren zeitliche Grenzen gesetzt. Lange Z...
Main Author: | |
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Format: | Article |
Language: | English |
Published: |
University Business Academy in Novi Sad Faculty of Law for Commerce and Judiciary
2008-06-01
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Series: | Pravo |
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Online Access: | https://casopis.pravni-fakultet.edu.rs/index.php/ltp/article/view/424 |
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doaj-40697f6e92d543b7aa116d1663d4b0ad2021-09-24T19:03:59ZengUniversity Business Academy in Novi Sad Faculty of Law for Commerce and JudiciaryPravo0352-37132683-57112008-06-01255-6ARTICLE 208. THE LAW ON GENERAL LEGAL PROCEDURESLuka Breneselović0Student IV godine Pravnog fakulteta Univerziteta u Beogradu Zeitliche Grenzena müsen in einem Rechtsstaat nicht nur für Gerichte sondern auch für die Verwaltung gelten. Dementsprechend hat der Gesetzgeber im Art. 208. I des serbischen (früher jugoslawischen) Verwaltungsverfahrensgesetzes den eröffneten Verwaltungsverfahren zeitliche Grenzen gesetzt. Lange Zeit war in Jugoslawien nach allgemeinen Regeln ein Verwaltungsverfahren nur dann befristet, wenn es auf Antrag der Partei eröffnet wurde. Im Jahr 1986. wurde der Art. 208 I (damals 218 I) erweitert. Nach wie vor sind alle Antragsverfahren zeitlich begrenzt (Regelfrist für die erste Instanz: 2 Monate). Der neue Teil der Vorschrift ist aber - was bisher übersehen sein dürfte - zweideutig. Man nahm bisher an, dass der Sinn des Einschubs sei alle Verfahren zu befristen, die “im Interesse der Partei eingeleitet werden”. Recht zufrieden mit dieser Lösung war aber keiner, den unproblematische Beispiele für solche Verfahren – der genauen serbischen Wortlautgrenzen folgend - gab es und gibt es nicht. Es ist auch nicht ersichtlich wieso manche andere Verfahrenskontellationen nicht befristet sein sollten. Der ungeschicke Einschub dürfte freilich etwas ganz anderes besagen, nämlich dass jedes Verfahren befristet ist, wenn das (= die Brefristung) im Interesse der Partei liegt, und zwar obwohl es sich nicht um ein Antragsverfahren handelt. Das ist die einzige Auslegungsmöglichkeit, die im Stande ist genüg Rechtssicherheit zu schaffen. Es liegt auch sehr nahe, dass dieses Ausslegungsergebnis auch dem Willen des historischen Gesetzgebers enspricht. https://casopis.pravni-fakultet.edu.rs/index.php/ltp/article/view/424- |
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