Summary: | Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 werden vor dem Hintergrund der vier zentralen politischen Ziele gesehen, denen das Gesetz verpflichtet ist: Erstens der Reorientierung des statistischen Systems, um die Unabhängigkeit der Statistik zu stärken und ihre Funktion als Öffentliches Gut zu sichern. Zweitens die Voraussetzungen für eine deutliche Verbesserung der Produktionsbedingungen für die amtliche Statistik
zu schaffen. Drittens die Belastung von Bürgern und Betrieben merkbar zu reduzieren und viertens den Bedingungen des neuen Datenschutzrechts zu genügen. Wenn Defizite im Blick auf die Vision eines idealen statistischen Systems verbleiben, so sind sie das Resultat von Zielkonflikten, aber auch dadurch bedingt, daß eine Verwirklichung tiefe Eingriffe in bestehendes Recht notwendig gemacht hätte.
Die Umwandlung des Österreichischen Statistischen Zentralamts in eine Anstalt
öffentlichen Rechts dient der besseren Umsetzbarkeit der inhaltlichen Vorgaben des Gesetzes. Das Gesetz räumt der Leitung der Anstalt mehr Flexibilität und Planbarkeit bei größerer Verantwortung für die Ergebnisse ein. Mit der Anstalt ”Statistik Österreich“ wurden die Weichen zur Schaffung eines echten Kompetenzzentrums für qualitativ hochwertige, unabhängige und aktuelle statistische Daten gestellt. Die Bundesstatistik wird in die Lage versetzt, mit dem Bürger einen Pakt zu schließen, aus dem beide Partner Gewinn
ziehen.
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