Völkerrecht und Ethik: Ethisierung des Völkerrechts
Wie in den nationalen Rechtsordnungen, ist auch im Bereich des Völkerrechts eine Ethisierungstendenz feststellbar. Sie zeigt sich im Völkerrecht vor allem in Form von Öffnungsklauseln, die ethischen Standards normative Relevanz einräumen, in Form von unverbindlichen Kodizes, die zu ethischem Handeln...
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Ancilla Iuris
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doaj-2f785839978a4562922c3228153cd6792020-11-25T00:34:41ZdeuAncilla IurisAncilla Iuris1661-86101661-86102012-01-01115Völkerrecht und Ethik: Ethisierung des VölkerrechtsSilja VönekyWie in den nationalen Rechtsordnungen, ist auch im Bereich des Völkerrechts eine Ethisierungstendenz feststellbar. Sie zeigt sich im Völkerrecht vor allem in Form von Öffnungsklauseln, die ethischen Standards normative Relevanz einräumen, in Form von unverbindlichen Kodizes, die zu ethischem Handeln verpflichten, und in der Schaffung von Ethikgremien. Die Öffnung des Völkerrechts für ethische Wertvorstellungen widerspricht dem Charakter der Völkerrechtsordnung nicht per se, da diese heute Gerechtigkeits- und Friedensordnung im weitesten Sinne sein will. Problematisch ist die Entwicklung indes besonders in der Hinsicht, dass ethische Normen unter Umständen nicht mit den internationalen Menschenrechten in Übereinstimmung stehen. Das deontologische und individualrechtliche Paradigma, das in den Menschenrechten verrechtlicht wurde, ist unter ethischem Aspekt nur eines unter vielen. Die Öffnung des Völkerrechts für ethische Standards hat deshalb die folgenden Grundsätze zu beachten: Die ethischen Standards, auf die sich das Völkerrecht bezieht, müssen als ethische Standards gerechtfertigt werden können und dürfen beispielsweise nicht lediglich eine Berufsmoral widerspiegeln. Die einbezogenen ausserrechtlichen Normen dürfen zudem den Grundprinzipien des Völkerrechts, insbesondere dem zwingenden Völkerrecht und den rechtlich verankerten Menschenrechten, nicht widersprechen. Es besteht eine Pflicht zur völkerrechtskonformen Auslegung dieser Normen und zu deren Nichtanwendung, wenn erstere nicht möglich ist.https://anci.ch/articles/ancilla2012_1_voeneky.pdf |
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Wie in den nationalen Rechtsordnungen, ist auch im Bereich des Völkerrechts eine Ethisierungstendenz feststellbar. Sie zeigt sich im Völkerrecht vor allem in Form von Öffnungsklauseln, die ethischen Standards normative Relevanz einräumen, in Form von unverbindlichen Kodizes, die zu ethischem Handeln verpflichten, und in der Schaffung von Ethikgremien. Die Öffnung des Völkerrechts für ethische Wertvorstellungen widerspricht dem Charakter der Völkerrechtsordnung nicht per se, da diese heute Gerechtigkeits- und Friedensordnung im weitesten Sinne sein will. Problematisch ist die Entwicklung indes besonders in der Hinsicht, dass ethische Normen unter Umständen nicht mit den internationalen Menschenrechten in Übereinstimmung stehen. Das deontologische und individualrechtliche Paradigma, das in den Menschenrechten verrechtlicht wurde, ist unter ethischem Aspekt nur eines unter vielen. Die Öffnung des Völkerrechts für ethische Standards hat deshalb die folgenden Grundsätze zu beachten: Die ethischen Standards, auf die sich das Völkerrecht bezieht, müssen als ethische Standards gerechtfertigt werden können und dürfen beispielsweise nicht lediglich eine Berufsmoral widerspiegeln. Die einbezogenen ausserrechtlichen Normen dürfen zudem den Grundprinzipien des Völkerrechts, insbesondere dem zwingenden Völkerrecht und den rechtlich verankerten Menschenrechten, nicht widersprechen. Es besteht eine Pflicht zur völkerrechtskonformen Auslegung dieser Normen und zu deren Nichtanwendung, wenn erstere nicht möglich ist. |
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