Indirekter Gegenentwurf zur Konzernverantwortungsinitiative - Haftungsnorm im Einklang mit der schweizerischen Tradition
Die Konzernverantwortungsinitiative wie der Gegenentwurf bauen mit der Geschäftsherrenhaftung auf einer allgegenwärtigen und in ihrer schweizerischen Ausgestaltung im internationalen Vergleich zurückhaltenden Haftungsnorm auf. Die Übertragung dieser Haftung auf Konzernverhältnisse folgt sodann einem...
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Daniel Huerlimann
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doaj-2daafa3812cb41ffa46ea77d35b4d4962020-11-25T01:29:44ZdeuDaniel Huerlimannsui-generis2297-105X2018-12-0110.21257/sg.85Indirekter Gegenentwurf zur Konzernverantwortungsinitiative - Haftungsnorm im Einklang mit der schweizerischen TraditionFranz WerroDie Konzernverantwortungsinitiative wie der Gegenentwurf bauen mit der Geschäftsherrenhaftung auf einer allgegenwärtigen und in ihrer schweizerischen Ausgestaltung im internationalen Vergleich zurückhaltenden Haftungsnorm auf. Die Übertragung dieser Haftung auf Konzernverhältnisse folgt sodann einem klaren in- wie ausländischen Trend. Beide Vorlagen erweitern hingegen den geltenden Haftungsrahmen auch im vorliegend menschenrechtlichen Zusammenhang nicht, sondern konkretisieren ihn lediglich. Die im Gegenentwurf verankerte Haftungsregelung fällt zudem auffallend einschränkend aus. Zu nennen ist neben dem Entscheid für den unternehmerischen Entlastungsbeweis auch jener für einen eingeschränkten Kontrollbegriff. Die Haftungsnorm steht somit im Einklang mit der schweizerischen Rechtstradition. Dabei wählt die Schweiz eine im internationalen Vergleich zurückhaltende Lösung.https://sui-generis.ch/article/view/2002 |
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Die Konzernverantwortungsinitiative wie der Gegenentwurf bauen mit der Geschäftsherrenhaftung auf einer allgegenwärtigen und in ihrer schweizerischen Ausgestaltung im internationalen Vergleich zurückhaltenden Haftungsnorm auf. Die Übertragung dieser Haftung auf Konzernverhältnisse folgt sodann einem klaren in- wie ausländischen Trend. Beide Vorlagen erweitern hingegen den geltenden Haftungsrahmen auch im vorliegend menschenrechtlichen Zusammenhang nicht, sondern konkretisieren ihn lediglich. Die im Gegenentwurf verankerte Haftungsregelung fällt zudem auffallend einschränkend aus. Zu nennen ist neben dem Entscheid für den unternehmerischen Entlastungsbeweis auch jener für einen eingeschränkten Kontrollbegriff. Die Haftungsnorm steht somit im Einklang mit der schweizerischen Rechtstradition. Dabei wählt die Schweiz eine im internationalen Vergleich zurückhaltende Lösung. |
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